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(gültig ab Schuljahr 2014/2015)
Anmerkung: Aus Gründen der Vereinfachung wird nur die männliche Form verwendet.

Die Schul- und Hausordnung gilt für alle Schüler1, die an der Schule unterrichtet werden, für den gesamten Schulbereich. Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Ordnung sind die Lehrer, der Hausmeister und ggf. der Aufsichtsdienst den Schülern gegenüber weisungsberechtigt. Der Schulbereich wird begrenzt durch die anliegenden Straßen und Gehwege.

1. Hausordnung

Das Zusammenarbeiten in einer Schulgemeinschaft verläuft nur dann reibungslos und erfolgreich, wenn jeder das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme beachtet und sich an die für alle verbindliche Ordnung hält.

1.1 Unterrichtszeiten

Die Unterrichtszeiten sind auf einem gesonderten Blatt aufgeführt.

Ein Unterrichtsblock besteht aus 2 x 45 Minuten Unterricht und einer 5-Minuten-Pause. Der Zeitpunkt der 5-Minuten-Pause wird vom Lehrer festgelegt. Während dieser Pausen bleiben die Schüler im Unterrichts- bzw. Werkstattraum.

Zu spät kommen ohne triftigen Grund ist ein unentschuldigtes Schulversäumnis, das mit Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen geahndet werden kann.

Ist der Lehrer 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn noch abwesend, muss der Klassensprecher oder ein anderer Vertreter der Klasse das Sekretariat verständigen.

1.2 Ordnung im Schulbereich

Das Verlassen des Schulbereichs während der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen ist nicht gestattet. Diese Bestimmung gilt nicht für die Mittagspause.
Schüler, die den Schulbereich eigenmächtig verlassen, verlieren den Versicherungsschutz.

Während der großen Pausen und der Mittagspause (bei Verbleiben im Schulbereich) müssen die Schüler die dafür vorgesehenen Aufenthaltsbereiche aufsuchen.

Aufenthaltsbereiche sind in beiden Gebäuden die Eingangsbereiche und die Pausenhöfe.

Gebäude A und B: Pausenhof vor dem Haupteingang und hinter dem Schulgebäude.
Gebäude C und D: Pausenhof vor dem Haupteingang.

In Ausnahmefällen können Klassen in den Pausen in Unterrichtsräumen verbleiben. Die Entscheidung hierüber trifft der zuvor unterrichtende Fachlehrer. Für den Fall des Verbleibs übernimmt dieser Fachlehrer die entsprechende Aufsichtspflicht.

Der Aufenthalt im Schulbereich ist grundsätzlich nur Angehörigen der Christian-Schmidt-Schule gestattet. Personen, die sich im Schulbereich aufhalten, müssen sich nach Aufforderung der Weisungsberechtigten (Schulleitung, Lehrkräfte, Hausmeister und Sekretärinnen) ausweisen.

Entsprechend dem Landesnichtraucherschutzgesetz ist das Rauchen in den Schulgebäuden und bei Schulveranstaltungen untersagt. Das Rauchen ist nur in den ausgewiesenen Raucherbereichen erlaubt.

Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen und Rauschmitteln aller Art ist verboten.

Innerhalb und außerhalb des Schulgebäudes ist auf Sauberkeit zu achten, insbesondere ist das Spucken zu unterlassen.

Elektronische Kommunikationsmittel und Unterhaltungsgeräte (z.B. Handys, MP3-Player usw.) müssen im Unterricht abgeschaltet sein und in den Schultaschen aufbewahrt werden, sofern deren Nutzung von der unterrichtenden Lehrkraft nicht ausdrücklich erlaubt wurde.
Zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten dürfen Foto- oder Videoaufnahmen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen gemacht werden.

Das Befahren des Schulbereiches mit Fahrzeugen aller Art und das Parken auf den Lehrerparkplätzen sind Schülern nicht gestattet. Schüler müssen ihre Fahrzeuge auf den dafür vorgesehenen Schüler- oder öffentlichen Parkplätzen abstellen.
Lärmbelästigung jeder Art auf den Gängen, vor dem Schulgebäude und auf den Parkplätzen ist zu unterlassen.

Werbemittel wie Plakate, Flugblätter, Handzettel o.ä. dürfen nur nach Genehmigung durch die Schulleitung ausgehängt oder verteilt werden.

Anweisungen zu Ordnung und Sauberkeit in den Unterrichtsräumen sowie ergänzende Regelungen sind dem Aushang in den entsprechenden Räumen zu entnehmen.

Schäden an Einrichtungsgegenständen sind dem Klassenlehrer oder Fachlehrer bzw. Hausmeister zu melden. Für mutwillig verursachte Schäden müssen Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte aufkommen.

Fundgegenstände sind beim Hausmeister oder im Sekretariat abzugeben. Dort können sie zu den Öffnungszeiten abgeholt werden.
Diebstähle sind sofort dem Klassenlehrer oder Fachlehrer zu melden. Für Diebstähle im Schulbereich kann die Schule keine Haftung übernehmen.

Unfälle auf dem Schulgelände und auf dem Schulweg müssen dem Sekretariat umgehend gemeldet werden.

2. Schulordnung

Rechtsgrundlagen dieser Schulordnung sind das Schulgesetz, die Schulbesuchsverordnung und die Notenbildungsverordnung.

2.1 Schulbesuchspflicht

Anmeldungen zu und Abmeldungen von den jeweiligen Schularten müssen schriftlich durch den Schüler und Erziehungsberechtigten oder den Ausbildungsbetrieb erfolgen. Die Schulbesuchspflicht gilt auch für volljährige Schüler und erstreckt sich sowohl auf den Unterricht als auch auf andere schulische Veranstaltungen.

Regelmäßiger Schulbesuch ist Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss. Versäumnisse gefährden nicht nur den Erfolg des fehlenden Schülers, sondern benachteiligen auch die Klasse.
Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten, bei berufsschulpflichtigen Schülern außerdem die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen dafür zu sorgen, dass die Schüler ihre Schulbesuchspflicht erfüllen.

2.2 Schulversäumnisse

2.2.1 Verhinderung der Teilnahme

Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die schriftliche Entschuldigung ist in jedem Fall im Original vorzulegen, versehen mit Datum und Unterschrift des Entschuldigungspflichtigen.

Entschuldigungspflichtig sind

  • für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten,
  • volljährige Schüler für sich selbst,
  • für Berufsschüler außerdem die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen.

Bei Entschuldigungen am 1. Fehltag bis 9.00 Uhr per Telefon, Mail oder Fax muss die schriftliche Entschuldigung im Original innerhalb von 3 Tagen nachgereicht werden. Ansonsten muss die schriftliche Entschuldigung spätestens am 1. Tag nach Beginn der Verhinderung bei der Schule vorliegen.

Bei Berufsschülern muss auf der schriftlichen Entschuldigung die Kenntnisnahme des Ausbildungsbetriebs durch Stempel und Unterschrift bestätigt sein. Dies gilt auch für ärztliche Krankmeldungen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).

Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitschülern von mehr als drei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer eine ärztliche Bescheinigung verlangen.
Bei häufigem krankheitsbedingtem Fehlen kann von der Schulleitung ein ärztliches bzw. amtsärztliches Zeugnis verlangt werden.

Ein Schüler, der wegen einer plötzlich auftretenden Erkrankung nicht mehr am Unterricht teilnehmen kann, muss sich bei dem unterrichtenden Lehrer abmelden. Tritt die Erkrankung in einer Pause auf, ist die Abmeldung auch bei der Abteilungsleitung oder im Sekretariat möglich.
Der betreffende Schüler hat unverzüglich einen Arzt aufzusuchen. Hierzu ist ein Vordruck der Schule (rot) erforderlich, der beim Lehrer oder im Schulsekretariat erhältlich ist.

2.2.2 Beurlaubung

Berufsschüler müssen ihren betrieblichen Jahresurlaub in die Zeit der Schulferien legen. Beurlaubung vom Schulbesuch ist nur in den in der Schulbesuchsverordnung genannten Ausnahmefällen möglich. Dies gilt auch für Berufsschüler, die vom Ausbildungsbetrieb beurlaubt werden würden!
Privaturlaub ist kein Ausnahmefall! Eine Beurlaubung muss rechtzeitig schriftlich mit einem Vordruck der Schule (im Sekretariat erhältlich) beantragt werden (14 Tage vorher). Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen. Beurlaubung aus betrieblichen Gründen bei Berufsschülern kann auch vom Ausbildungsbetrieb beantragt werden.
Eine Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise vor- bzw. nachgeholt wird.
Die Schüler müssen selbst dafür sorgen, dass durch eine Beurlaubung entstehende Wissenslücken geschlossen werden.
Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen ist bis zu zwei unmittelbar aufeinander folgenden Unterrichtstagen der Klassenlehrer in Absprache mit der Abteilungsleitung, ansonsten die Schulleitung. Über Beurlaubung aus betrieblichen Gründen entscheidet in jedem Fall die Schulleitung.

2.2.3 Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen

Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Fächern oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen können Schüler nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vorübergehend oder dauernd, ganz oder teilweise befreit werden.
Befreiung wird nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag gewährt. Für minderjährige Schüler können Anträge schriftlich von den Erziehungsberechtigten, für volljährige Schüler von diesen selbst gestellt werden.
Der Antrag auf Befreiung ist zu begründen. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist für die Befreiung von bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Befreiung wird jeweils längstens für die Dauer eines Schuljahres ausgesprochen und kann mit Auflagen verbunden sein.
Über die Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden entscheidet der Fachlehrer, von einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung der Klassenlehrer in Absprache mit der Abteilungsleitung.

2.3 Feststellung von Schülerleistungen

Die Feststellung von Schülerleistungen dient sowohl der Lernkontrolle als auch dem Leistungsnachweis.

Die Zeugnisnoten in einem Unterrichtsfach werden aus den Einzelbeurteilungen der schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Leistungen gewonnen. Die Anzahl und Art der Leistungsfeststellungen sowie der Verrechnungsmodus zur Feststellung von Schülerleistungen ist zu Beginn des Schuljahres von jedem Lehrer bekannt zu geben.

Wird eine schriftliche Arbeit durch unentschuldigtes Fehlen versäumt oder verweigert ein Schüler eine schriftliche Arbeit, wird dies mit der Note ungenügend bewertet.
Beim Versäumen einer schriftlichen Arbeit durch entschuldigtes Fehlen entscheidet der Fachlehrer im Einzelfall, ob und mit welcher Terminregelung eine Ersatzleistung (Nachschreiben, mündliche Prüfung u.ä.) erbracht werden muss. Versäumt ein Schüler aus Krankheitsgründen eine schriftliche Arbeit, kann eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden.
Diese Regelung gilt entsprechend auch für andere Formen der Leistungsfeststellung (mündlich, praktisch, usw.)

3. Folgen bei Verstößen gegen die Schul- und Hausordnung

Bei Fehlverhalten von Schülern sind je nach Schwere des Falles folgende Maßnahmen möglich, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt.

  • Verwarnung
  • Eintrag ins Klassenbuch
  • Ordnungsdienst
  • Verweis
  • Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 90 Schulgesetz, z.B. Nachsitzen, zeitweiliger Unterrichtsausschluss, Androhung des Schulausschlusses, Schulausschluss
  • Unentschuldigtes Fehlen kann als Ordnungswidrigkeit zudem mit einer Geldbuße durch das zuständige Ordnungsamt belegt werden.

 

August 2016


Heil
(Schulleiter)